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Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge gemäß Art. 19a KAG |
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Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurde die gesetzliche Regelung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch eine Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) ersetzt, nach der ab diesem Zeitpunkt Beiträge für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen nicht - mehr - erhoben werden dürfen.
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, die im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 noch zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen und durch diese in unzumutbarer Weise belastet wurden, sollen durch den Freistaat finanziell entlastet werden.
Möglichkeit der Online-Antragstellung finden Sie hier.
Zuletzt geändert am: 4.7.2019
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